Satzung

Afghanistan Information Center e.V. (Afghanic e.V.)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Afghanistan Information Center (Afghanic).

Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland und Afghanistan, sowie der Entwicklungshilfe in Afghanistan.

  1. Die Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland und Afghanistan wird verwirklicht insbesondere durch

4 Sammlung und Katalogisierung von Informationsmaterial zu Afghanistan und die Vermittlung und Weitergabe an interessierte Personen und Institutionen

4 Informationsveranstaltungen und Seminare über die Situation in Afghanistan für hier lebende Afghanen und Deutsche

4 Förderung der Integration der in Deutschland lebenden Afghanen und Pflege der Sprache und Kultur, wie z.B. Sprachkurse, kulturelle Veranstaltungen, und Brauchtumspflege,

  • Die Entwicklungshilfe in Afghanistan wird verwirklicht durch:

4 Unterstützung und Kooperation mit gemeinnützigen Körperschaften, die beim Wiederaufbau Afghanistans helfen.

4 Projekte zur Armutsbekämpfung, Bildung und Gesundheit in Afghanistan wie z.B. humanitäre Einsätze in Afghanistan sowie Bau der Brunnen, Brücken, Schulen und Kliniken

  • Zur Verwirklichung beider Zwecke:

4 Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches sowohl zwischen den in Deutschland lebenden Afghanen und Deutschen als auch zwischen afghanischen und deutschen Institutionen, wie z.B. Erfahrungsaustausch der Ärzte zwischen BRD und Afghanistan.

4 Die Förderung der wissenschaftlichen, kulturellen Beziehungen zwischen Afghanistan und Deutschland.

4 Brücke zwischen Afghanen und den an Afghanen und Afghanistan interessierten Deutschen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie Zuwendungen aufgebracht.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Alle Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich und selbstlos tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person (nicht öffentlich-rechtliche oder privatwirtschaftliche Unternehmen) werden.

Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch Austritt oder durch Ausschluss.

Mitglieder können zum Ende des Geschäftsjahres aus dem Verein austreten. Diese Austrittserklärung muss beim Vorstand schriftlich erklärt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

4 der Vorstand

4 die Mitgliederversammlung

4 der Wissenschaftlicher Beirat

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer und darf 7 Personen nicht überschreiten.
  2. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorstand die Geschäfte so lange weiter, bis eine Neuwahl erfolgt ist und ihre Nachfolger die Amttätigkeit aufgenommen haben.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden, den Schatzmeister, den Schriftführer.
  4. Der Verein wird durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
  5. Der Vorstand ist unter Einhaltung seiner Geschäftsordnung beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse werden protokolliert und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  7. Eine Beschlussfassung kann auf schriftlichem Wege im Umlaufverfahren, per E-Mail, Telefon oder Telefax erfolgen, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen.

8. Der Vorstand kann mit zwei Dritteln seiner Vorstandsmitglieder Personen hauptberuflich zur Durchführung von Aufgaben im Rahmen des Vereinszwecks anstellen. Diese sind dem Vorstand verantwortlich.

9. Der Vorstand tritt mindestens 2x im Jahr zusammen.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich als Präsenzveranstaltung oder virtuell statt. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich oder elektronisch vom Vorstand unter Bekanntgabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung 2 Wochen vorher einberufen (ordentliche Mitgliederversammlung).

2. Der Vorstand kann Mitgliederversammlungen ordentlich und außerordentlich in schriftlicher oder elektronischer Form durchführen (z.B. im Rahmen einer Video-/ Telefonkonferenz oder in hybrider Form durch Zuschaltung Abwesender), solange sich die Mitgliederversammlung nicht mehrheitlich für eine andere Form der Versammlungsdurchführung oder Beschlussfassung entscheidet.

3. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen. In diesem Fall hat die Versammlung innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden (außerordentliche Mitgliederversammlung).

4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Beschluss der Satzung und Satzungsänderung durch 2/3 Mehrheit
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Auflösung des Vereins

5. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagungsordnung mindestens 2 Wochen vor dem Termin in schriftlicher Form einzuberufen.

6. Jedes Mitglied hat das Recht beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung zu beantragen.

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der Mitglieder anwesend bzw. durch schriftliche Stimmrechtsüberübertragung vertreten sind.

8. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die Stimmenmehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die im ersten Wahlgang die höchste und zweithöchste Stimmzahl erreicht haben.

9. Die Wahl der Vorstandmitglieder erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt.

10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gelten – außer bei Anträgen zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins (§ 10) – wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht ist.

11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das durch den Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören mindestens 3 Mitglieder an. Dem Wissenschaftlichen Beirat dürfen auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
  2. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden auf Vorschlag des Vorstandes für eine Amtdauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Wenn 50 % der Mitglieder des Beirats es wünschen, hat der Vorstand eine Sitzung des Wissenschaftlichen Beirats einzuberufen.
  4. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats unterstützen den Vorstand bei seiner Arbeit, insbesondere
  • inhaltliche und organisatorische Beratung
  • Erörtung der wissenschaftlichen Arbeiten und Beratung bei Durchführung von Projekten.

§ 9 Rechnungsprüfung

Die Buchführung des Vereins ist für jedes Geschäftsjahr von 2 Rechnungsprüfer/innen des Vereins zu überprüfen. Der Rechnungsprüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorgelegt.

§ 10 Datenschutz

Der Verein erhebt und verwendet personenbezogene Daten der Mitglieder grundsätzlich nur, soweit dies für die Mitgliedschaft erforderlich ist. Die Daten der Mitglieder werden vertraulich behandelt. Im Folgenden wird über die Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft informiert. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die auf die Mitglieder persönlich beziehbar sind wie z.B. Name, Post-Adresse, E-Mail-Adressen.

Für die Vereinsmitgliedschaft erheben wir folgende Informationen:

  • Anrede, Vorname, Nachname
  • eine gültige E-Mail-Adresse
  • Post-Anschrift
  • Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk)

Freiwillig sind Angaben zu Alter, Beruf, Nationalität.

Die Erhebung der Daten erfolgt,

  • um Mitglieder zu identifizieren und in der Mitgliederliste führen zu können;
  • zur Durchführung der Mitgliedschaft;
  • zur Korrespondenz mit und unter Mitgliedern;
  • zur Geltendmachung von Mitgliedsbeiträgen:
  • zu Informationszwecken zu der Vereinsarbeit;
  • zu Spendenaufrufen für Spenden an den Verein.

Die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates ist freiwillig. Hierfür werden Mitglieder gesondert um ihre Einwilligung gebeten.

Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken für die Durchführung der Mitgliedschaft und für die Erfüllung von Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft im Verein erforderlich.

Die im Rahmen des Mitgliedsantrags und der Mitgliedschaft vom Verein erhobenen personenbezogenen Daten werden nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie nicht bis zum Ablauf einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gespeichert und danach gelöscht werden bzw. der Verein nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet ist oder ein Mitglied in eine darüberhinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt hat.

Eine Übermittlung der persönlichen Mitglieder-Daten an Dritte zu anderen als den zu folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt.

Soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. B und c DSGVO für die Durchführung der Mitgliedschaft im Verein einschließlich des Ein- und Austritts erforderlich ist, werden personenbezogene Daten von Mitgliedern an Dritte weitergegeben. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an das Vereinsregister, an die Bank des Vereins zum Zwecke des Einzugs von Mitgliedsbeiträgen (bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates) und an andere Mitglieder im Rahmen des Vereinslebens.

Die weitergegebenen Daten dürfen von dem Dritten ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  2. Die Satzung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.
  3. Satzungsänderungen, die von Gericht-, Finanz- oder Verwaltungsbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 12  Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch eine dazu einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft, (ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke), die für die Entwicklungshilfe in Afghanistan zu verwenden ist.

Hierzu ist ein Beschluss mit einer Mehrheit von ¾ der sich beteiligenden Mitglieder erforderlich.

Bonn, 29. 08. 2023

Kontakt Afghanic e.V.    Hölderlinstr. 30, 53121 Bonn
Tel 0228 – 85031347, Mobil 0174 741 73 06

info@afghanic.dewww.afghanic.de

Bankverbindung                   Sparkasse KölnBonn

IBAN DE59 3705 0198 1902 0838 96 – BIC COLSEDE33XXX

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